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IMPRESSUM / AGB Angaben nach § 5 TMG
DGZ mbH Deutsche Gesellschaft für Zertifizierung, Alexanderstr. 9b, 70184 Stuttgart,
GF: Armin Engel
Telefon: +49 (0) 711 12556463
E-Mail: verwaltung@dgz-gmbh.de
Homepage: https://www.dgz-gmbh.de
Amtsgericht Stuttgart HRB 745253
Steuernummer: 99125/02707

Geschäftsführer und Verantwortlicher i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV:
Armin Engel, Alexanderstr. 9a, 70184 Stuttgart

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Urheberrecht

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1 Geltung dieser Bedingungen

1.1 Die DGZ mbH Deutsche Gesellschaft für Zertifizierung, im Folgenden „DGZ“ schließt Verträge mit Kunden nur in Anwendung dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) ab. Die einmal vereinbarten Geschäftsbedingungen gelten – bis auf Widerruf durch die DGZ – auch für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse als vereinbart. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen der Kunden die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden, sind für die DGZ unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies betrifft auch die Vereinbarung über das Abweichen von der Schriftform selbst. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden und Zusagen von Organen oder Beauftragte der DGZ sind in jedem Stadium der Vertragsabwicklung nur dann verbindlich, insoweit sie schriftliche Bestätigung finden.

1.3 Entgelte für angebotene Leistungen sind, wenn nicht in Schriftform ausdrücklich anders angegeben, ausschließlich für Leistungen innerhalb der räumlichen Grenzen der BRD gültig. Die postalische Anschrift der Kunden lässt nicht auf eine Leistungserbringung über die Grenzen der BRD hinaus schließen.

2 Art und Umfang – Vertragsgegenstand

2.1 Die Leistungskataloge der DGZ sind, soweit nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wird, freibleibend und nicht bindend. Ein beiderseits verbindlicher Vertrag kommt erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung der DGZ beim Auftraggebenden oder dem Leistungsbeginn der DGZ zustande.

2.2 Der Umfang des Vertragsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Kunden begrenzt. Die vereinbarte Tätigkeit ist grundsätzlich nicht darauf gerichtet, einen bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, es sei denn, es ist schriftlich etwas Anderes ausdrücklich vereinbart worden. Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch die DGZ.

2.3 Die DGZ kann die im Leistungskatalog beschriebenen Leistungen wie insbesondere Zertifizierungsleistungen stellvertretend für den Kunden beauftragen.

2.4 Die beauftragten Leistungen im Rahmen der „Re-/ Zertifizierung“ gem. Leistungskatalog sind nach der abgeschlossenen Zertifizierung für die Dauer des Zertifizierungszyklus (regelmäßig drei Jahre) gültig. Der Vertrag mit der DGZ verlängert sich automatisch um die Dauer eines weiteren (Zertifizierungs-) Zyklus, sollte eine der Parteien nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor Vertragsende (letztes geplantes Audit im Zertifizierungszyklus) schriftlich kündigen. Im Fall einer vorzeitigen Vertragskündigung / -auflösung berechnet die DGZ an die Kunden den vertraglichen vereinbarten Restwert.

2.5 Eine Kündigung ist ausschließlich per Briefpost zu richten an: DGZ mbH Deutsche Gesellschaft für Zertifizierung, Alexanderstr. 9a, 70184 Stuttgart.

2.6 Die DGZ ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihr zur Verfügung gestellten Informationen oder von mündlichen Auskünften der Kunden oder seiner Beauftragten zu überprüfen, sodass sie von der Richtigkeit solcher Angaben ausgehen darf.

2.7 Schlägt die DGZ eine bestimmte Maßnahme vor und nehmen die Kunden hierzu nicht binnen zwei Wochen Stellung, obwohl die DGZ zu Beginn dieser zwei Wochen ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen hat, so gilt das Schweigen der Kunden als Zustimmung zu dem Vorschlag der DGZ.

2.8 Werkvertragliche Leistungen sind ausdrücklich im jeweiligen Vertrag zu vereinbaren.

2.9 Die DGZ übernimmt keine Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung und die Funktionsfähigkeit der ausschließlich auf technische Sicherheit überprüften Objekte, sofern dies nicht ausdrücklich Auftragsinhalt ist. Insbesondere werden Konstruktion, Werkstoffauswahl und Bau von Geräten und Anlagen nur dann einer Prüfung unterzogen, wenn sich ein Auftrag speziell auf eine derartige Leistung richtet. Dies gilt in gleicher Weise auch für Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften. Die DGZ übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der den Aufträgen zugrunde liegenden Gesetze, Richtlinien und Normen.

2.10 Die DGZ ist berechtigt, von den ihr zur Verfügung gestellten schriftlichen Dokumenten Kopien herzustellen und zu ihren Akten zu nehmen und Daten der Kunden und aus dem Geschäftsverkehr mit diesem zu eigenen Zwecken in einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu speichern. Die Kunden erteilend entsprechend §11 der AGB hierzu ausdrücklich ihre Zustimmung.

3 Mitwirkungsleistung der Kunden

3.1 Die Kunden werden die DGZ bei der Erbringung der Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen.

3.2 Die Kunden sind verpflichtet, sämtliche Schriftstücke unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind.

3.3 Die Kunden werden der DGZ die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen und für sämtliche erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sorgen, jederzeit auftragsbezogene Auskünfte erteilen und vor Beginn der Leistungserbringung die hierzu notwendigen Vorbereitungen treffen. Die Kunden sind dazu verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen Unterlagen oder Genehmigungen rechtzeitig bereitzustellen. Darüberhinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Kommen die Kunden diesen Pflichten trotz Fristsetzung durch die DGZ nicht nach, so ist die DGZ berechtigt den Vertrag mit Fristablauf aufzuheben und Schadenersatz, insbesondere wegen Nichterfüllung, geltend zu machen.

3.4 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt den Kunden.

3.5 Sofern nicht anders im Auftrag vermerkt, haben die Kunden die Leistung innerhalb von sechs Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.

3.6 Bei Terminabsagen seitens der Kunden innerhalb von 5 Arbeitstagen vor den geplanten und bestätigten Terminen behält sich die DGZ vor einen Betrag in Höhe von 500 € pauschal in Rechnung zu stellen.

3.7 Sollte aufgrund von Gegebenheiten, die von Kunden zu verantworten sind, ein Nachaudit notwendig sein, wird nach Aufwand verrechnet. Hierfür werden 180 € je angefangene Auditstunde berechnet.

3.8 Folgende systemische Voraussetzung werden bei den Kunden unterstellt: mindestens Windows XP und mind. MS Office 2003.

4 Rechte an den verkörperten Leistungsergebnissen

4.1 Sämtliche Urheberrechte an den von der DGZ erbrachten verkörperten Leistungsergebnissen verbleiben bei der DGZ. Die Weitergabe, Verwertung und/oder Veröffentlichung der Leistung über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der DGZ. Bei Weitergabe, Verwertung und/oder Veröffentlichung der Leistung sind die Kunden für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Die Kunden haben die DGZ insoweit von allfälligen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.

4.2 Die DGZ räumt den Kunden das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse, auch der stellvertretend beauftragten Dritten, zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel, exklusive Zertifikate und Logos, ein.

5 Vergütung

5.1 Die Leistungen werden nach den jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Angeboten, Preislisten und dgl. verrechnet. Mit Zusendung des Auftrags hat die DGZ das Recht den Kunden eine Abschlagszahlung in Höhe von 500 € zzgl. MwSt. in Rechnung zu stellen.

5.2 Erstreckt sich die Leistungserbringung auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr oder werden Leistungen wiederholt erbracht, so kann die DGZ die bei Vertragsabschluss vereinbarten und gültigen Vergütungen, Preislisten und dgl. entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2010 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index anpassen, sofern eine Änderung von mindestens zehn Prozent gegeben ist.

5.3 Materialaufwand wird gesondert vergütet. Von Kunden zu vertretende Wartezeiten der DGZ-Beauftragten werden wie Arbeitszeiten vergütet. Soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, sind in Angeboten genannte Gesamtpreise und -zeiten unverbindliche Schätzungen des nach fachmännischer Berechnung zu erwartenden Kosten- und Zeitaufwands. Ein Tag umfasst max. 8 Std. inklusive Pausen. Zusätzlicher Zeitaufwand und Nebenkosten sind gesondert zu vergüten.

5.4 Als Basis der Kalkulation gelten die von den Kunden angegebenen Firmendaten zur Unternehmensgröße, Anzahl der Standorte, Geltungsbereich sowie Mitarbeiteranzahl und Besonderheiten (je nach Norm) der Unternehmung. Bei Änderungen muss die Kalkulation ggf. angepasst werden. Die Mitarbeiterzahl errechnet sich aus Vollzeit=100%, Teilzeit=50%, Azubi und Aushilfen=25%.

5.5 Falls sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages notwendige Änderungen oder Überschreitungen des vereinbarten Auftragsvolumens ergeben sollten, ist die DGZ berechtigt, diese aufgrund der vorliegenden AGB auch ohne schriftlichen Auftrag vorzunehmen, sofern das zuletzt vereinbarte Entgelt nicht um 15% überschritten wird. Überschreitet die Modifikation 15% dann sind diese vor Erbringung der zusätzlichen Leistung schriftlich zu vereinbaren. Erhöht sich durch diese Modifikation des Auftragsumfanges das zuletzt vereinbarte Entgelt um mehr als 50 %, so ist die DGZ berechtigt, binnen drei Tagen ab Bekanntgabe des neuen Entgeltes vom Vertrag zurück zu treten. Die Kunden haben aber für den bereits erbrachten Leistungsumfang eine Vergütung in der dafür vereinbarten Höhe zu entrichten.

5.6 Bei Werksverträgen gilt das im jeweiligen Vertrag Vereinbarte.

5.7 Reisekosten werden mit 0,65 € pro gefahrenem km ab Stuttgart berechnet, wenn dies nicht gesondert vertraglich vereinbart ist. Fahrtzeiten und auch Spesen sind in den Reisekosten beinhaltet.

5.8 Sollte es seitens der DGZ im Einzelfall sinnvoll erscheinen, wenngleich ohne zwingende Notwendigkeit, Personen mit besonderer Sach-/Fachkunde oder sonstiger Befähigung aus dem europäischen Ausland hinzuzuziehen, werden Fahrzeit, Reisekosten sowie Spesen nach Aufwand berechnet.

5.9 Aufrechnungsrechte stehen den Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder schriftlich von DGZ anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht der Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung der Kunden stammen aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten, schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

6 Fristen/Termine

6.1 Die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben der Kunden. Diese Zeitangaben erlangen nur dann Verbindlichkeit, wenn sie von der DGZ schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ festgelegt worden sind. Verzögerungen berechtigen die Kunden nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen, egal aus welchem Rechtstitel.

6.2 Verbindlich festgelegte Fristen beginnen mit der vollständigen Übereinstimmung in allen Vertragsteilen und über sämtliche Bedingungen der Leistung und enden mit der Bereitstellung der Leistung durch die DGZ. Sie verlieren ihre Verbindlichkeit, wenn sich die Kunden mit ihren Verpflichtungen nach den Bestimmungen der vorliegenden AGB, insbesondere den §§ 2 und 3 – aus welchen Gründen immer – in Verzug befindet.

6.3 Wird die Auftragserfüllung durch Umstände verzögert, die die DGZ nicht zu vertreten hat (z.B. Betriebsstörungen, Streik, höhere Gewalt, Transporthindernisse, etc.), ist die DGZ unter Ausschluss von Gewährleistungen, Irrtumsanfechtungen und/oder Schadenersatzansprüche berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die Frist angemessen zu verlängern. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die DGZ bereits in Verzug befindet. Die DGZ wird dies den Kunden rechtzeitig mitteilen. Die DGZ ist im Rücktrittsfall berechtigt, bis dahin erbrachte Teilleistungen gegenüber den Kunden zu den dafür vereinbarten Preisen abzurechnen.

7 Zahlungsfristen/Verzug

7.1 Die Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7.2 Die Fälligkeit der Zahlung beginnt mit dem Rechnungsdatum bzw. lt. der Auftragsbestätigung. Nach abgeschlossener Zertifizierung kann die Auditierung zzgl. MwSt. und Reisekosten separat in Rechnung gestellt werden. Nach dem Zahlungseingang geht den Kunden das Zertifikat zu.

7.3 Gerät ein Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug ist DGZ berechtigt von dem betreffenden Zeitpunkt an die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 8% p. a. über dem Basiszinssatz zu berechnen und eigene Mahnkosten in Höhe von 5,00 € je Mahnung in Rechnung zu stellen. Wahlweise kann die DGZ die Zahlung der offenen Forderungen – auch solche aus anderen Verträgen und unabhängig von abweichenden Zahlungsvereinbarungen – verlangen und bis zur Zahlung mit der Auftragserfüllung zuwarten oder ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen ausführen oder aber fristlos vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

7.4 Rechnungsbeanstandungen sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung der DGZ schriftlich und substantiiert mitzuteilen, widrigenfalls gilt die Rechnung als anerkannt.

7.5 Die Kunden sind nicht berechtigt, mit Forderungen – welcher Art auch immer – aufzurechnen, sofern diese nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von der DGZ schriftlich anerkannt worden sind.

7.6 Die Kunden verpflichten sich weiter, die durch seinen Zahlungsverzug tatsächlich entstandenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der DGZ zu ersetzen. Dazu zählen unbeschadet einer prozessrechtlichen Kostenersatzpflicht insbesondere, die außergerichtlichen Kosten, die Mahnkosten, die Kosten eines Inkassounternehmens, sowie die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten soweit sie zweckdienlich und notwendig waren.

7.7 Mehrere Vertragspartner haften zur ungeteilten Hand.

8 Vollmacht

8.1 Die Kunden erteilen der DGZ Vollmacht zur sachgerechten und rechtswirksamen Durchführung und Abwicklung des Auftrags.

8.2 Diese Vollmacht erstreckt sich insbesondere auf folgende Befugnisse:

Ausschließlich leistungsbefreiende Entgegennahme und Bewirken von Zustellungen und sonstigen Mitteilungen (u.a. Auditberichte, Rechnungen, Auditplan usw.).

Zur sachgerechten Vermittlung, Abwicklung und Durchführung des Vertragsgegenstandes notwendige Begründung von Vertragsverhältnissen.

Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen und Vornahme von Rechtsgeschäften, insbesondere empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte wie Kündigung, Anfechtung und Rücktritt von Vertragsverhältnissen.

Übertragung der Vollmacht ganz oder teilweise auf andere, sowie die Erteilung von Untervollmachten.

8.3 Die DGZ ist zur Verwendung der Vollmacht berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Sofern die DGZ von der Vollmacht über die aufgeführten Zwecke unter Punkt 8.1 Gedankenstrich 1-3 hinaus Gebrauch macht ist dies den Kunden anzuzeigen, insbesondere ist die DGZ zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen zugunsten der Kunden nur dann verpflichtet, wenn dies schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde und durch die DGZ schriftlich bestätigt wurde. Diesbezüglich kann ein Sachstandsbericht auf Verlangen – schriftlich oder telefonisch – erteilt werden. Die DGZ ist grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, solange dies dem Auftrag oder dem Gesetz nicht widerspricht.

8.4 Durch Erlöschen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses gilt die Vollmacht zum jeweiligen Ende der Restlaufzeit als widerrufen.

8.5 Die Vollmacht erstreckt sich nicht auf eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Sofern Tätigkeiten aus der Vollmacht durch die DGZ Rechtsdienstleistungen nach dem RDG berühren, werden diese durch die DGZ unentgeltlich erbracht. Die DGZ stellt sicher, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt, wobei die Zuständigkeit unter info@DGZ-gmbh.de bei der DGZ abgefragt werden kann.

9 Qualitative Leistungsstörung

9.1 Sind die Kunden nicht Verbraucher im Sinne des § 1 BGB, so hat er die Leistungen der DGZ unverzüglich nach Leistungserbringung zu prüfen und festgestellte bzw. feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeder Haftung der DGZ unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Leistungserbringung schriftlich geltend zu machen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, jedoch noch innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Allfällige Mängelrügen berechtigen nicht zu teilweiser oder gänzlicher Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen.

9.2 Gewährleistungsansprüche der Kunden – auch für so genannte unkörperliche Werke, beispielsweise für Gutachten, Berichte etc. – verfristen ein Jahr nach Abschluss der Leistungserbringung durch die DGZ. Die Gewährleistungsfrist wird weder durch Verbesserung, noch durch Verbesserungsversuche verlängert oder unterbrochen, vor allem dann nicht, wenn diese außerhalb der hiermit vereinbarten Gewährleistungsfrist erfolgen.

9.3 Schadenersatzansprüche und Forderungen auf und aus Irrtumsanfechtungen, die aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung oder Leistung resultieren, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn Beauftragte von der DGZ hätten derartige Ansprüche vorsätzlich oder grob fahrlässig begründet.

10 Freistellung von Rechtsmängeln

10.1 Voraussetzung für die Rechtsmängelhaftung ist, dass die DGZ von den Kunden schriftlich innerhalb von 7 Kalendertagen nach erster Kenntnis der Kunden von solchen Ansprüchen benachrichtigt worden ist. Weiter haben Kunden der DGZ alle Abwehr- und Vergleichsverhandlungen zu überlassen. Alle erforderlichen Ermächtigungen für gerichtliche oder außergerichtliche Maßnahmen sind zu erteilen. Die Ansprüche des Dritten dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung der DGZ anerkannt, oder die Abwehr der Ansprüche durch die DGZ in anderer Weise durch nicht mit der DGZ abgestimmte Handlungen beeinflussen werden. Änderung oder Ersatz von Software bleibt in einem solchen Fall der DGZ vorbehalten.

10.2 Werden gegen die Kunden Ansprüche wegen Rechtsmängelhaftung geltend gemacht, so kann die DGZ auf eigene Kosten die Leistung in einem für die Kunden zumutbaren Umfang ändern oder ersetzen.

10.3 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorliegen einer Garantie oder zugesicherten Eigenschaft, arglistigem Verschweigen eines Rechtsmangels, bei Personenschäden sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

11 Haftung

11.1 Machen die Kunden gegen die DGZ Schadenersatzansprüche geltend, so ist er sowohl bezüglich der Verursachung, Rechtswidrigkeit, als auch hinsichtlich des Verschuldens sowie des Verschuldensgrades beweispflichtig. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen an Dritte u.a. ist unzulässig.

11.2 Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen die DGZ, ihre gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und ihre Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch solche aufgrund deliktischer Haftung, Pflichtverletzung und aus der Verletzung der in § 311 BGB aufgeführten Schuldverhältnisse, sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt.

11.3 Die DGZ haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, nur in Höhe der typischerweise vorhersehbaren Schäden. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, bei der Verletzung von Kardinalpflichten oder wenn auf Grund des Produkthaftungsgesetzes zwingend gehaftet wird.

11.4 Die DGZ übernimmt keine Haftung für den mit der Erbringung der Leistung bezweckten Erfolg.

11.5 Die Schadensersatzansprüche gegen den jeweils anderen Vertragspartner verjähren, wenn nicht wegen Vorsatz gehaftet wird, nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch, drei Jahre nach Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung. Bei Verlust von Daten haftet die DGZ nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch die Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

11.6 Entsteht den Kunden durch eine von der DGZ verschuldete Überschreitung einer verbindlich vereinbarten Leistungsfrist ein Schaden, kann dieser höchstens in Höhe von 5 % des von der Verspätung betroffenen Teils des Auftrages geltend gemacht werden.

11.7 Die Haftung für Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Verdienstausfall, sonstige Vermögensschäden, Zinsschäden, etc. ist ausdrücklich abbedungen. Eine allenfalls dennoch bestehende gesetzliche Haftung unterliegt sämtlichen im Punkt „Haftung“ angeführten Einschränkungen.

11.8 Die DGZ haftet nicht für die Bonität der durch Vermittlung geschlossenen Vertragsparteien.

11.9 Ferner übernimmt die DGZ keine Gewähr für die Erreichung von den Kunden gegebenenfalls verfolgten wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Ziele.

11.10 Die DGZ übernimmt keine Haftung für die richtige, vollständige oder rechtzeitige Erfüllung etwaiger Informations- oder Aufklärungspflichten der vermittelten Vertragsparteien. Sofern sie im Einzelfall, freiwillig, entsprechende Informationen übermittelt, übernimmt sie hierfür keine Haftung. Insbesondere überprüft die DGZ keine Angaben in Unterlagen. Ein Haftung für derartige Angaben ist, auch wenn sie durch die DGZ weitergereicht werden, ausgeschlossen.

12 Datenschutz/Geheimhaltung

12.1 Die DGZ hat ihre Beauftragten und sonstige Erfüllungsgehilfen zur Verschwiegenheit über alle ihnen durch den Auftrag zur Kenntnis gelangten Tatsachen verpflichtet.

12.2 Die Kunden gestatten der DGZ, dass sie von schriftlichen Unterlagen, Zeichnungen, Plänen usw. die der DGZ zur Einsicht überlassen werden und die für die Auftragserfüllung notwendig sind, Kopien für die Akten der DGZ zu erstellen, bzw. diese zu speichern.

12.3 Die Kunden gestatten der DGZ die Speicherung und elektronische Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO.

12.4 Die Kunden willigen ein, dass Daten aus den Auftragsunterlagen und/oder der Vertragsdurchführung an Dritte übermittelt werden dürfen, soweit dies für eine sachgerechte Vermittlung, Abwicklung und Durchführung des Vertragsgegenstandes notwendig ist. Personenstandsdaten dürfen nur insoweit übermittelt werden, soweit dies zur Vermittlung, Abwicklung und Durchführung des Vertragsgegenstandes sachgerecht und erforderlich ist, sowie zur Erfüllung von Anforderungen und Wünschen des Kunden, insbesondere zum Zwecke der Vertragsanbahnung und -abwicklung erforderlich ist.

12.5 Die Kunden stellen sicher, dass die DGZ alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für sie aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.

12.6 Die Kunden sind sich bewusst, dass er die Einwilligung der betroffenen Personen in geeigneter Form vor der Durchführung der vertraglichen Leistung einzuholen hat.

13 Schlussbestimmungen

13.1 Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel und die Kündigung.

13.2 Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Ist die Kunden Kaufmänner / -frauen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird als Gerichtsstand der Sitz der DGZ, derzeit Stuttgart, vereinbart. Die DGZ ist jedoch berechtigt, den Kunde an dem für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

14 Salvatorische Klausel

Unwirksame Bestimmungen dieser Vereinbarung beeinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien kommen im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel dieser Vereinbarung überein, diese durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern (i.S. d. §13 BGB) nur, soweit ihnen nicht zwingende Regelungen entgegenstehen DGZ, Alexanderstr. 9a, 70184 Stuttgart.

Stand: 23.11.2020

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